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Die Ökumenische Sozialstation Rottum-Rot-Iller e.V. ist Leistungserbringer der professionellen ambulanten Pflege, geregelt durch die Sozialgesetzbücher V und XI. Um eine individuelle und bestmögliche Versorgung zu gewährleisten, werden im Beratungsgespräch die Leistungen mit dem Kunden vereinbart.

 


Wann ist es sinnvoll einen Pflegedienst zu kontaktieren?

  • wenn bei der gepflegten Person bestimmte Krankheiten zu beachten sind

  • wenn der Arzt eine sogenannte „Behandlungspflege“ (z.B. Wunden versorgen, Strümpfe an-/ und ausziehen) verordnet hat

  • bei kognitiven Einschränkungen kann ein Pflegedienst zum Bereitstellen der Medikamente geordert werden, sofern der Hausarzt dies befürwortet

  • Unsicherheiten beim Duschen oder Baden (Sturzgefahr) werden durch die Anwesenheit einer Pflegefachkraft reduziert

  • Entlastung pflegender Angehöriger – Freiraum schaffen, Durchatmen

  • Anleitung bei der Pflege und Behandlungspflege

  • manchmal ist professioneller Abstand für die Beziehung zwischen Pflegebedürftigem und Angehörigen sinnvoll und gewünscht

Alten- & Krankenpflege

Wir sind gerne für Sie da.

INTERESSANT FÜR SIE

Was ist Pflegebedürftigkeit?

Die Pflegebedürftigkeit wird definiert als gesundheitliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit und Abhängigkeit von personeller Hilfe.
Körperliche, psychische und physische Beeinträchtigungen werden gleichwertig betrachtet.

  1. Mobilität

  2. Kommunikative und kognitive Beeinträchtigungen

  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

  4. Fähigkeit zur Selbstversorgung

  5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Belastungen

  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Wie bekomme ich einen Pflegegrad?

  1. Antrag bei der zuständigen Pflegekasse bestellen

  2. Eventuell Hilfe beim Ausfüllen in Anspruch nehmen durch Sozialstation, Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, VDK

  3. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen vereinbart einen Termin für die Begutachtung zu Hause (Arztbriefe, Entlassbriefe vom Krankenhaus bereithalten)

  4. Gutachten wird erstellt und die Pflegekasse entscheidet dann über den Pflegegrad

  5. Widerspruch einlegen, falls man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist

  6. Jeder Pflegebedürftige kann selbst entscheiden, ob er Pflegesachleistung (Pflege durch einen Pflegedienst) oder Pflegegeld in Anspruch nimmt

  7. Tages- und Nachtpflege, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege müssen separat beantragt werden

  • Grundpflege nach SGB XI
    Pflegesachleistungen für die Häusliche Pflege Pflegesachleistungen können Sie für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst verwenden. Wir rechnen die erbrachten Leistungen dann direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegegeld Pflegegeld kann in Anpruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Vorraussetzung für den Bezug ist, dass die Pflegehilfe selbst beschafft wird. Das Pflegegeld kann auch mit Sachleistungen eines Ambulanten Pflegedienstes kombiniert werden. Entlastungsbetrag Der Entlastungsbetrag wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz II als zweckgebundene Kostenerstattung für in Anspruch genommene Angebote bei der häuslichen Pflege eingeführt. Es werden monatlich ab dem Pflegegrad 1 bis zu 125 Euro erstattet.
  • Behandlungspflege nach SGB V
    Die medizinische Behandlungspflege wird über ein Rezept vom Arzt verordnet und umfasst alle Tätigkeiten, die nur Fachkräfte aus der Gesundheits- und Altenpflege im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person durchführen. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandwechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.
  • Beratungen
    Wir erbringen die von den Pflegekassen geforderten halbjährlichen oder jährlichen Beratungsgespräche. Gerne sind wir darüber hinaus für Sie da, falls Sie Fragen zum Thema Pflege haben.
  • Krankenhausersatzpflege
    Ist neben der Behandlungspflege zusätzlich eine Körperpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich, kann diese an bis zu 28 Tagen erfolgen, wenn: Nach einem Krankenhausaufenthalt der Haushalt und die Körperpflege nicht selbständig durchgeführt werden können und keine andere Person im Haushalt lebt, die dies übernehmen kann. Wie bei der Behandlungspflege wird die Krankenhausersatzpflege durch den behandelnden Arzt verordnet und, sofern keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung besteht, durch die Krankenkasse bewilligt.
  • Beratungsbesuche nach § 37 SGB XI
    Beratung & Service Wohnraumanpassung und Wohnberatung Unterstützung bei MDK Besuch und Pflegestufeneinschätzung Hilfestellung bei Problemen mit der Pflegekasse Beratung im häuslichen Umfeld § 37 SGB XI
  • Schulung in der Häuslichkeit nach SGB XI
    Spezielle Schulung in Kinästhetik Transfer und Lagerungen Rückenschonendes Arbeiten Umgang mit Hilfsmitteln Umgang mit Inkontinenzartikeln
  • Verhinderungspflege
    Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege ab dem Pflegegrad 2. Eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr ist möglich (Mindestpflegezeit von 6 Monaten muss von der Pflegeperson erreicht sein) mit Leistungen bis zu 1.612 Euro. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind 806 €) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Verhinderungspflege kann bei Bedarf auch stundenweise beantragt werden, wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden pro Tag beträgt. In diesem Fall erfolgt keine Begrenzung auf 6 Wochen, sondern nur auf den Höchstbetrag. Das Pflegegeld wird in diesem Fall in voller Höhe weiter gezahlt. Die 1.612 Euro können für die Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, entfernte Verwandte oder eine fremde Person verwendet werden.

UNSERE LEISTUNGEN

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